PRAXIS-INFO: Elternabend
Interessenvertr. Eltern+Schüler

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INHALT
Einleitung

Deutscher Elternabend+ Schul-Phänomene
Der Start in das Schulleben
Schwachpunkt Elternsorge

Alternative Möglichkeit:
Der wohltemperierte Elternabend.

Erste Elternvertreter-Wahl in der 1. Klasse
Was macht Eltern wählbar
Elternabend-Terminierung

Elternabend

Elternabend/erwachsenengemäße Örtlichkeit
Themen-Organisation:
Termin- und Organisations-Struktur
Themenvorschläge für Elternabende

Die Klassen-Elternvertretung

Wahl der Klassen-Elternvertreter
Aufgaben der Klassen-Elternvertretung
Wahl der Klassen-Elternvertretung/Hinweise
Träger der Elternrechte
Wahlberechtigung und Wählbarkeit
Wahl der Klassen-Elternvertreter/Checkliste


Klassenkonferenz
Zusammensetzung der Teilnehmer
Alternativ: Die Halbjahreskonferenz
Aufgaben der Klassen-/Halbjahreskonferenz
Klassenkonferenz/wie und wann einberufen
Praxis der Klassenkonferenzen/Empfehlungen

 
Die Mitwirkungsgremien
der Schülerinnen und Schüler

Wahl der Schüler/innenvertreter
Recht auf Akteneinsicht

Erziehungs + Ordnungsmaßnahmen
Bei Erziehungskonflikten in der Schule

Verbot der Züchtigung und entwürdigender Erziehungsmaßnahmen

Voraussetzungen für Ordnungsmaßnahmen
Ordnungsmaßnahmen Sekundarstufen I und II
Zuständigkeit
Anhörung
Vorläufige Suspendierung vom Schulbesuch

Rechtsbehelfe gegen Schul-Entscheidungen
l. Gegenvorstellung
2. (Sach-) Beschwerde.
3. Dienstaufsichtsbeschwerde
4. Widerspruch
Verwaltungsakt: ja oder nein?
Widerspruchsausschuss
Widerspruch: Wer trägt die Kosten?
 

INHALT

Journalisten-Service
Für Kinder/Eltern Schutz + Hilfe
Kurz-Info zu aktuellem Fall-Beispiel


Erste Hilfe für Eltern
Erste Hilfe bei Gewalt oder Unrecht
gegen Kinder durch Lehrer o. Erzieher
Eltern-Helfer
für Konflikt-Gespräche mit Lehrern
Opfer-Hilfe
Recht-INFO / Gesetze

Aufruf an alle Eltern

Sekten-Barometer
Gefährdung für Kinder erkennen

Eltern-Dokumentationen
von Schul-Konflikten

1.) Waldorf- + andere Privat-Schulen
.... in der Rubrik "Schulunrecht"
2.)
Staatliche Schulen
.... in der Rubrik "Lehrer-Unrecht"
3.) Sonder-Doku "Contra-Unschule"

Eltern-Doku einrichten
Erste Schritte

Regelement zur Eltern-Dokumentation
Hilfe zur Text-Formulierung
Muster-Seite für Eltern-Dokumentation

Tipps für Aktiv-Eltern
Transfer-Adressen + INFO-Pool
Öffentliche Präsenz der Initiative fördern
Aufkleber-Vorlagen

Netzwerk für Kinder-Rechte:
www.lernen-ohne-angst.de
www.schule-neu-bilden.de

Schüler-Service
Schüler-Helfer

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EINLEITUNG
Deutscher Elternabend. Schul-Phänomene, Normalitäten und kritische Einsichten.
Die Installierung der elterlichen Fügsamkeit

Das erste Schuljahr hat begonnen. Der erste Elternabend findet statt. Die Eltern sitzen in der Klasse der Erstkläßler unbehaglich in die viel zu kleinen Stühle gequetscht. Offiziell heißt es: Die Eltern sollen einen Eindruck von der Klasse zu gewinnen. Aber was geschieht wirklich?
Die Erwachsenen erleben sich in einer erniedrigenden, lächerlichen Pose. Faktisch ein erster Schritt, zur persönlichen Minimalisierung, zur Verunsicherung und Verringerung des Selbstbewußtseins! (Minimalisierung des Kontrahenten ist in der Geschäftswelt ein klassischer Trick mit hohem suggestiven Potenzial, um die Bewertungsfähigkeit und Entscheidungen zu manipulieren.) Seelische Einschüchterungs-Potenziale werden aktiviert. Kindheitserinnerungen melden sich zurück. Traumatische Erlebnisse an die eigene Schulzeit werden wach. Lang vergessene Ängste rühren sich. Die tief geprägten Kindheitserfahrung von der scheinbar totalen Allmacht der Lehrer wird wieder gegenwärtig. Die alten Empfindungen von Hilflosigkeit, dem Ausgeliefertsein, der Unterlegenheit gegenüber Wortgewalt und schulischer Allmacht der Lehrkräfte diktieren die Verhaltensmuster wie seit je her.

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Der Start in das Schulleben: Die Lehrkraft referiert mit süßlichem Lächeln ihren Einführungsmonolog. Klammheimlich findet eine Weichenstellung statt. Schleichend und eigenaktiv initiiert sich bei den Eltern ein vorauseilendes Grundvertrauen zu allem, was die Lehrkraft vorträgt.
Die Eltern sehen sich alsbald, ohne gedankliche Vorbereitung, mit der ersten Wahl der Klassen-Elternvertreter konfrontiert. Die Erläuterung der Lehrkraft zu der Thematik ist vielfach nur dürftig. Wesentliche Elementar-Kenntnisse bleiben unerwähnt. Folglich nehmen die Eltern die Aufgabe der Klassenvertretung meist nur als lästige Pflicht und besorgniserregende Belastung wahr. Die Vorteile für Kinder und Eltern bei einer kompetenten Eltern-Besetzung gegenüber Schule und Lehrerschaft bleiben den Eltern unklar, oder werden überhaupt nicht erkannt.
Die Folge: Allgemeine Zurückhaltung!
Als wäre es naturgegebener Automatismus unterwerfen sich viele Eltern ihrer alten, tiefsitzenden, inneren Befangenheit und überlassen den Lehrkräften die absolute Führungsposition.

Wieso gelingt es den Wissens-Arbeitern der Lehrersgilde oft nur so unzureichend, die Eltern zu motivieren, sich aktiv an den demokratischen Mechanismen für die Interessen ihrer Kinder zu beteiligen? Zeigt sich hier ein allgemeiner Mangel an pädagogischer Kompetenz des Lehrerstandes? Oder wird auf trickreiche Weise die Pflege von Eigeninteresse betrieben?
Tatsache ist: Wissen ist Werkzeug. Wer weiß, will mehr wissen und fragt! Fragen ist ein Bohrer. Bohren schafft Durchblick! Unwissenheit bringt Eltern in die Abhängigkeit vom Clan der Wissenden, z.B. den Lehrern. Das schafft Handlungs-Freiräume für Lehrer, sichert berufliche Behaglichkeit.
Kennen Eltern ihre Elternrechte schränkt es die Freizügigkeit der Lehrer ein.
Vielleicht nicht gut für manche Lehrer, aber gut für die Kinder!

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Schwachpunkt Elternsorge
Alle Eltern werden von der Sorge um das Wohl ihres Kindes geleitet.
Dies geschieht auch im Bezug zur Schule.
Für Besorgtheit bestehen gute Gründe. Lehrer verfügen über ein Bewertungsmonopol und verhalten sich oft, als besäßen sie die absolute pädagogische Unfehlbarkeit. Ihre sogenannte pädagogische Freiheit, die geschlossene Klassentüren, eine vorauseilende Wahrhaftigkeits-Unterstellung zu Lehrer-Äußerungen, während den Schülern gleichzeitig und pauschal das Feindbild des potentiellen Lügners übergestülpt wird, sind effektive Hilfsmittel. Sie machen die Dienstleistungs-Arbeiter des Lehrerstandes bei Fehlleistungen fast unangreifbar. Die formellen Aufsichtsgremien für Schulen, vermitteln dazu den Eindruck, daß sie den Interessen der Lehrer einen höheren Rang zuordnen, als jenen der Schüler.
Siehe: www.lernen-ohne-angst.de, oder das Sachbuch "Wenn Lehrer schlagen, von Angelika Bachmann / Patricia Wolf, DROEMER-Verlag"
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Eine wirklich wirksame Instanz zum Schutz der Rechte und für Schüler ist kaum zu finden. Die Eltern sehen sich oft hilflos vor diesem übermächtig scheinenden System. Sie fühlen sich ausgeliefert, in totaler Abhängigkeit, erleben sich allein gelassen mit der Sorge um das Wohl ihres Kindes. Einschüchterung und Frustration scheinen zu dominieren. Wer wagt da noch Widerspruch!

Das Wissen um die Gefahr, daß Lehrer ihre Freiräume zum Mißbrauch für seelische und körperliche Mißhandlungen der Kinder nutzen können, kann die Bereitschaft der Eltern zum kritischen Handeln schnell blockieren. Gleichzeitig neigen Eltern leider auch dazu, sich ihre Bedrohungs-Empfindung nicht einzugestehen, z.B. um die eigene Selbstwert-Empfindungen nicht zu verletzen. Als Folge können sich in kurzer Zeit spezielle Sozial-Mechanismen bilden, um die Wahrnehmung der objektiv bestehenden negativen Realität zu verdrängen (dieses Phänomen ist als "Vermeidungsverhalten" bekannt). Buhlen um Geneigtheit und Wohlwollen der Lehrkräfte, Bildung von Günstlings-Strukturen, sowie freiwilliger Verzicht auf zustehende Rechtsgüter sind weitere Folgen im Eltern-Verhalten.
Die traurige Realität ist: Schule kann sich auf diese Weise wie ein selbst regenerierender Erpressungs-Mechanismus eigendynamisch initiieren. Gerade privat geführte Schulen, wie z.B. Waldorfschulen, bieten die Möglichkeit, durch die besondere Rechtsgrundlage des Vereinsrechtes ein geeignetes Fundament für solche Strukturen bilden. Wobei eine ideologisch und dogmatisch getragene Geisteshaltung noch zusätzliche Auswirkungen haben kann.

Ein Elternabend sollte stets ein Grundelement demokratischer Funktionalität sein. Bedauerlicherweise können Elternabende auch zum Instrument für die Etablierung von überholten, totalitären Strukturen und der Förderung von Untertanen-Mentalität werden!

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Alternative Möglichkeit: Der wohltemperierte Elternabend.
Die erste Elternvertreter-Wahl in der 1. Klasse
Der erste Elternabend nach der Einschulung, innerhalb der Vier-Wochenfrist, hat eine Sonderposition. Die Leitung und Einführung in den Schulalltag übernimmt der/die Klassenlehrer/in. Bereits mit der Einladung an die Eltern wird, neben den Themen des Elternabends, auf die Wahl des Klassen-Elternvertreters hingewiesen. Um den Eltern die erforderliche gedankliche Vorbereitung zu ermöglichen, hat der/die Lehrer/in die Aufgaben und Wichtigkeiten dieser Tätigkeit ausführlich in einem zusätzlichen Begleitblatt erläutert. Im Anhang wird auf weitere Informations-Quellen bei Schulbehörde, anderen Institutionen und Internet hingewiesen.

Was macht Eltern wählbar?
Klassen-Elternvertretung ist ein Mittel zur aktiven Mitbestimmung der Elternschaft im Schulgeschehen. Die gewählten Personen sollten also den Mut zur Meinungsäußerung aufbringen können, auch wenn sie im Gegensatz zu den Ansichten von Lehrern steht. Mitglieder des Lehrerberufs dürfen nicht als Elternvertreter fungieren! Wegen der kollegialen Verflechtung und dem eigenen Interesse, die persönliche berufliche Existenz nicht zu gefährden, sind Interessenkonflikte unausweichlich vorprogrammiert!
Klassen-Elternvertreter sind, zusammen mit den Klassensprechern der Schüler (ab Jahrgangsstufe fünf), automatisch Mitglieder der gesetzlich vorgeschriebenen Klassenkonferenz. Wenn es z.B. um Differenzen bei nachteiligen Bewertungen oder Sanktionen gegen Schüler geht, ist es gut, wenn sich Elternvertreter mutig für die Interessen und Rechte der Kinder in diesem Gremium einsetzen.

Alle guten Absichten zur Elternarbeit zerfallen jedoch kläglich, wenn sich Elternvertreter parteilich zeigen und mehr als Lehrer- den als Elternsprecher betätigen, um sich zum Eigennutz bei den administrativen Kräften der Schule anzubiedern. Elternvertreter, welche die Lehrer-Interessen über die Rechte und Interessen der Schüler und Eltern stellen, sind fehlorientiert! Hier sollte umgehend neu gewählt werden!
Ab dem zweiten Elternabend verlagert sich die Verantwortlichkeit zur Durchführung des Elternabend komplett auf die Eltern. Ein Elternabend ist ein Elternabend - kein Lehrerabend. Allein den gewählten Elternvertretern obliegt die Vorbereitung, das Reglement und die Moderation. Auch die Durchführung aller folgenden Elternvertreter-Wahlen und die Frist-Einhaltung liegt allein in der Verantwortung der Elternschaft. Die Rechtsvorgaben regeln das eindeutig. Nur Unkenntnis, Verzagtheit oder Einschüchterung können die Ursache sein, wenn Eltern zaudern und die Regie des Elternabends den Lehrern überlassen.

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Elternabend-Terminierung:
Elternabende sollten möglichst monatlich stattfinden und die Datierung der Elternabende für das gesamte kommende Schuljahr - unter Vorbehalt - festlegen. Die Schulveranstaltungen, insbesondere die Elternabende der anderen Klassen sollten berücksichtigt werden. Viele Eltern haben mehrere Kinder in der gleichen Schule. Termin-Überschneidungen sollten vermieden werden. Hier ist die Zusammenarbeit mit dem Schulbüro sinnvoll. Ein öffentlich aushängender Jahresplan, auf dem alle Termine eingetragen werden bietet Hilfe. Die zu beobachtende Praxis, nur zwei Elternabende im Jahr durchzuführen entspricht zwar dem gesetzlichen Minimal-Rahmen - ist aber zugleich ein Armutszeugnis für die pädagogische Fähigkeit der Lehrerschaft. Wie sollen unwissende Kinder die demokratische Praxis erlernen, wenn es den Lehrkräften nicht einmal gelingt, bereits vorgebildete Eltern von der Notwendigkeit für eine eigene Interessen-Vertretung - und der hiermit verbundenen demokratischen Vorbild-Funktion - zu überzeugen?

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Elternabend
Elternabende + erwachsenengemäße Örtlichkeit

Die Eltern der ersten Klassen sollten ihre Elternabende in einem Klassenraum der höheren Klassen, mit erwachsenengemäßer Bestuhlung; vielleicht auch dem Musik- oder sonstigem Fachraum durchführen. Besser wäre es noch außerhalb der Schule - in einem Gemeinschaftsraum der Kirche, der Gemeinde, oder einer anderen Einrichtung. Warum? In der Schule haben Lehrer Vorrechte gegenüber den Eltern! Es gilt das Schulrecht. Außerhalb der Schule herrscht demokratische Gleichheit.

Themen-Organisation:
01.) Themenschwerpunkte zusammenstellen. Rückfragen bei der Elternschaft, den Lehrern und den Schülern (Klassensprecher) für Vorschläge.
02.) Lehrer bzw. Schüler/Klassensprecher oder externe Referenten zu Schwerpunkt-Themen einladen
03.) Leitung der Moderation festlegen. Verantwortlichen für die Protokollierung der Gesprächs-Ergebnisse benennen.
04.) Der Einladung zum Elternabend sollte ein inhaltlicher Rückblick vom vergangenem Elternabend beigefügt sein. Besonders jene Eltern, denen die Teilnahme nicht möglich war, werden dankbar sein.
05.) Prüfung der Lehrer-Arbeit. Dies muß ein fester Bestandteil eines jeden Elternabends sein. Zu prüfen ist, ob sich Defizite im Lernen, im Können, in der Motivation, im Sozialverhalten und dem Wertebild der Kinder zeigen. Die Pflicht der pädagogischen Arbeit verlangt, daß die jeweiligen Lehrer erläutern, auf welche Weise sie die altersgemäßen Probleme auffangen wollen - welche Nachbesserung sie leisten wollen. Beabsichtigen Lehrer an weiterführenden Schulungen für Problemlösungen teilzunehmen, ist es den Eltern unter dem Aspekt - Schule als Solidar- und Erziehungsgemeinschaft - mitzuteilen.

TIPP: Zeigen sich bei dem Bemühen, die Eltern umfassend zu informieren, Behinderungs-Versuche durch schulische Kräfte, kann es hilfreich sein, wenn die Eltern die Texte dieser Internet-Seite eigenaktiv an die Mit-Eltern weitergeben. Jeder Lehrer, der ehrlich an der Zusammenarbeit mit der Elternschaft interessiert ist, wird dies gewiß gerne unterstützen.

HINWEIS: Die nachfolgenden Ausführungen beruhen auf dem Hamburger Schulgesetz. Die Schulgesetze der anderen Bundesländer können unter Umständen deutlich abweichen und sind unbedingt auf ihre inhaltliche Aussage hin zu prüfen! Die Text-Ausführungen sind z.T. Auszüge aus dem Elternratgeber: Wir reden mit. Handbuch für die Mitwirkung in der Schule. Herausgegeben von der Behörde für Bildung und Sport in Hamburg / 2006)

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Termin- und Organisations-Struktur
Elternabende finden mindestens zweimal im Schuljahr statt, im Übrigen auf Verlangen der Klassen-Elternvertretung oder eines Viertels der Eltern (vgl. § 71 HmbSG). Die Eltern beraten mit den in der Klasse unterrichtenden Lehrkräften, insbesondere der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer, wichtige Fragen des Unterrichts und der Erziehung. Die Elternabende werden von der Klassenlehrerin oder vom Klassenlehrer mit einer Frist von wenigstens einer Woche einberufen. Anlass, Tagesordnung und Zeitpunkt sind mit der Klassen-Elternvertretung abzustimmen. Die Einladungen können auch von der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer und der Klassen-Elternvertretung gemeinsam unterschrieben werden. Bei Schulstufen ohne Klassenverbände beruft eine von der Schulleitung beauftragte Lehrkraft den Elternabend ein.

Die Gestaltung der Elternabende übernimmt die Klassen-Elternvertretung, nach Absprache auch gemeinsam mit der Klassenlehrerin beziehungsweise dem Klassenlehrer. Die Leitung können beide Klassen-Elternvertreter/innen gemeinsam übernehmen. Solange die Klassen-Elternvertretung noch nicht gewählt ist, leitet die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer den Elternabend. Auf Verlangen der Elternvertretung nehmen weitere Lehrkräfte am Elternabend teil.

Die Klassensprecher/innen oder die Schulstufensprecher/innen können, wenn sie dem Schülerrat angehören, an den Elternabenden teilnehmen. Im Einvernehmen zwischen der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer und der Elternvertretung können weitere Schülerinnen und Schüler der Klasse oder Schulstufe eingeladen werden. Die Klassen-Elternvertretung kann Elternabende auch ohne Teilnahme von Lehrkräften und Schülerinnen und Schülern durchführen.

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Themenvorschläge für Elternabende
Klassen- Probleme von und mit Fachlehrerinnen und Fachlehrern Bevorstehender Wechsel von Lehrkräften Teilung der Klasse Schulbücher Medien Hausaufgaben Klassenreise Bildungspläne / Rahmenpläne Stundentafel Klassenarbeiten/Tests Disziplinschwierigkeiten Plötzliches Versagen in der Schule Bildungsziele der einzelnen Fächer Informationen über das Schulprogramm Arbeitsgemeinschaften Neigungsgruppen Zensurengebung - Berichtszeugnisse - Kommentare Fernsehkonsum Ordnungsmaßnahmen Streitschlichtung Gewaltprävention Klassenfeste (Mitarbeit der Eltern) Jugendschutz Rauchen in der Schule Alkoholkonsum Gesundheitserziehung / gesunde Ernährung Entwicklungsprobleme der Altersstufe Informationen zum Betriebspraktikum Berufswahl - Berufsberatung Ferienarbeit von Schülerinnen und Schülern Sexualerziehung Unterrichtsbesuche von Eltern Arbeitsplan der Klasse Fachlehrerinnen und Fachlehrer berichten über Inhalte Elternmitbestimmung Elternmitarbeit Differenzierung / Leistungskurse Fremdsprachenangebot Fördermaßnahmen Schüleraustausch Einführung in den Wahlpflichtbereich Informationen für Eltern über die Schule Entwicklung der Schule / Region Gestaltung des Schulgebäudes / Schulgeländes Schulverein / Schullandheim Mensa / Imbiss-Angebot (Getränke, Süßigkeiten...) Tag der offenen Tür Richtlinien Sammlungen in der Schule Wettkämpfe und Wettbewerbe in der Schule Elternsprechtag Unfallschutz / Unfallverhütung

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Die Klassen-Elternvertretung
Wahl der Klassen-Elternvertreter
Die Eltern der Schülerinnen und Schüler jeder Schulklasse (einschließlich Vorschulklassen) wählen spätestens vier Wochen nach Beginn des Unterrichts eines neuen Schuljahres auf einem Elternabend zwei Klassen-Elternvertreter/innen: die Klassenelternvertretung (§ 69 HmbSG).
In einem zweiten Wahlgang ist für jedes Mitglied der Klassenelternvertretung eine Ersatzperson (Stellvertreterin oder Stellvertreter) zu wählen. Alternativ zur persönlichen Stellvertretung besteht die Möglichkeit, eine Reihenfolge der Ersatzpersonen nach der auf sie entfallenen Stimmenzahl festzulegen. Dies muss vor den Wahlen mehrheitlich beschlossen werden.
Bestehen für eine Schulstufe keine Klassenverbände (zum Beispiel in der gymnasialen Oberstufe), so wählen die Eltern der Schulstufe für jede Jahrgangsstufe ihre Vertretung. Die Anzahl der zu wählenden Elternvertreterinnen und Elternvertreter richtet sich nach der Zahl der noch nicht volljährigen Schüler/innen der jeweiligen Jahrgangsstufe. Dabei entsprechen 25 Schülerinnen und Schüler und je angefangene 25 Schülerinnen und Schüler jeweils einer Klasse (§ 109). Die Eltern haben für jedes ihrer Kinder zwei Stimmen. Das gilt auch, wenn Mutter oder Vater allein anwesend oder allein stehend sind. Beide Eltern können ihre Stimmen getrennt abgeben. Ist nur ein Elternteil anwesend, bedarf es für die Abgabe beider Stimmen keiner Vollmacht des anderen Elternteils. Die Wahl darf nur dann stattfinden, wenn mindestens drei Eltern minderjähriger Schülerinnen oder Schüler anwesend sind.
Nach der Wahl wird zweckmäßigerweise die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer im Auftrag der Schulleitung die gewählten Klassen-Elternvertreter/innen sowie die Ersatzpersonen auf die mit ihrer Funktion verbundene Pflicht zur Verschwiegenheit förmlich hinweisen. Bei vorzeitigem Ausscheiden einer Klassenelternvertreterin oder eines Klassenelternvertreters ist eine Nachwahl durchzuführen. Scheidet eine Ersatzperson vorzeitig aus, wird eine Nachwahl empfohlen.

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Die Aufgaben der Klassen-Elternvertretung
Die Klassen-Elternvertreter/innen sind Mitglieder der Klassenkonferenz. Sie haben die Aufgabe,
die Beziehungen der Eltern einer Klasse (Schulstufe) untereinander und mit den Lehrkräften zu pflegen,
bei Meinungsverschiedenheiten zwischen einzelnen Eltern und Lehrkräften zu vermitteln,
die Eltern über aktuelle Fragen der Schule zu informieren, die Schule und die Lehrerinnen und Lehrer bei der Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags zu unterstützen, den Elternrat zu wählen.

Die Klassen-Elternvertretung ist vor der Zusammenlegung und Teilung der von ihren Kindern besuchten Klassen und Schulstufen oder deren Verlegung an andere Schulen zu hören. Damit die Klassen-Elternvertreter/innen ihre Aufgaben erfüllen können, sind die in der Klasse unterrichtenden Lehrkräfte verpflichtet, alle hierfür erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Ersatzpersonen vertreten die Klassen-Elternvertreter/in im Verhinderungsfall in der Klassenkonferenz und bei der Wahl des Elternrates.

Hinweise für die Wahl der Klassen-Elternvertretung
Die Wahl soll von der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer geleitet werden. Zur Erleichterung der Durchführung sollten Stimmzettel ausgegeben werden. Jeder Elternteil erhält entsprechend der Zahl seiner Stimmen einen beziehungsweise mehrere Stimmzettel. Da zwei Elternvertreterinnen oder Elternvertreter gewählt werden sollen, können auf jedem Stimmzettel zwei Namen angegeben werden. Die Stimme ist auch dann gültig, wenn der Stimmzettel den Namen nur einer Bewerberin oder nur eines Bewerbers enthält. Wird auf einem Stimmzettel ein Name zweimal aufgeführt, gilt dieses als eine Stimme für die Bewerberin oder den Bewerber.

Hat eine wahlberechtigte Person mehr als einen Stimmzettel erhalten, weil mehr als eines ihrer Kinder diese Klasse besucht oder weil nur ein Elternteil anwesend ist, kann sie die Namen der von ihr ausgewählten Bewerber/innen auf dem zweiten Stimmzettel (und gegebenenfalls weiteren) wiederholen. Stimmzettel, die keine, mehr als zwei, nicht vorgeschlagene oder mit Bemerkungen versehene Namen oder sonstige Zusätze enthalten, sind ungültig. Gewählt sind diejenigen Eltern, die die meisten Stimmen erhalten haben und die Wahl annehmen. Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl vorzunehmen. Erhalten auch bei der Stichwahl mehrere Bewerberinnen oder Bewerber die gleiche Stimmenzahl, entscheidet das Los. In einem zweiten Wahlgang ist für jedes Mitglied der Klasseneltern-Vertretung eine Ersatzperson zu wählen. Für diese Wahl gelten die gleichen Regeln wie für die Wahl der Elternvertreter/innen.

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Träger der Elternrechte (§68 Absatz 1)

Die Rechte und Pflichten der Eltern nehmen war
1. Die nach dem bürgerlichen Recht für die Person des Kindes Sorgeberechtigten,
2. anstelle der oder neben den Personensorgeberechtigten diejenigen Personen, denen die Erziehung des Kindes mit Einverständnis der Personensorgeberechtigten anvertraut oder mitanvertraut ist; das Einverständnis ist der Schule schriftlich nachzuweisen.

Wahlberechtigung und Wählbarkeit (§ 68 Absatz 2)
Wahlberechtigt und wählbar für alle genannten Gremien sind alle "Träger der Elternrechte". Eltern volljähriger Kinder sind mithin weder wahlberechtigt noch wählbar. Sonderregelung für Lehrkräfte: Stimmberechtigte Mitglieder der Lehrerkonferenz dürfen an der Schule, an der sie tätig sind, nicht zu Klassenelternvertreter/innen oder zu Mitgliedern des Elternrates gewählt werden.

Checkliste zur Wahl der Klassenelternvertreter
1.) Die regelnden Vorgaben des Schulgesetzes gedanklich auffrischen und entsprechend handeln
2.) Hinweise und Empfehlungen für die Wahl von Elternvertretungen schriftlich an die Eltern geben und gegebenenfalls als Vorlage für andere Klassen an das Schulbüro reichen.
3.) Stimmzettel (für geheime Wahlen, falls gewünscht) vorbereiten
4.) Die Wahl mit einer Vorstellungsrunde der Kandidatinnen und Kandidaten einleiten.
5.) Wahlprotokoll vorbereiten (Funktion, Namen, Adressen, Telefon der gewählten Eltern); Ein Vordruck sollte im Schulbüro erhältlich sein. Das Protokoll wird abschließend von dem/der Versammlungsleiter/in unterschrieben 6.) Verpflichtung der gewählten Eltern zur Verschwiegenheit (in der Regel durch den/die Klassenlehrer/in)

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Klassenkonferenz
Zusammensetzung der Teilnehmer
Die Klassenkonferenz setzt sich gemäß § 61 Absatz 2 (HmbSG) zusammen aus
der Schulleiterin oder dem Schulleiter,
der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer,
allen Lehrkräften, die im laufenden Schuljahr Schülerinnen und Schüler in der Klasse unterrichten,
den beiden Klassenelternvertreterinnen bzw. Klassenelternvertretern und (ab Jahrgangsstufe 5) den beiden Klassensprecherinnen bzw. Klassensprechern. In der Klassenkonferenz soll das Zusammenwirken von Lehrkräften und Eltern, Schülerinnen und Schülern in der einzelnen Klasse gefördert werden. Den Vorsitz führt die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer, bei Beratungen über Ordnungsmaßnahmen die Schulleiterin oder der Schulleiter.

Alternativ: Die Halbjahreskonferenz
In Bereichen, in denen die Schülerinnen und Schüler nicht in Klassen unterrichtet werden - beispielsweise in der Studienstufe der gymnasialen Oberstufe -, nimmt die Halbjahreskonferenz unter Mitwirkung der Schulstufensprecher/innen die Aufgaben der Klassenkonferenz wahr (§ 61 Absatz 5).
Die Halbjahreskonferenz setzt sich zusammen aus
der Schulleiterin oder dem Schulleiter als Vorsitzender oder Vorsitzendem,
den Lehrkräften, die die Schülerinnen und Schüler unterrichten,
der Koordinatorin oder dem Koordinator bzw. der Abteilungsleiterin oder dem Abteilungsleiter der Oberstufe,
den Tutorinnen oder Tutoren der Schülerinnen und Schüler sowie
den Schulstufensprecherinnen und Schulstufensprechern.

Die Schulleitung kann den Vorsitz auf die stellvertretende Schulleiterin oder den stellvertretenden Schulleiter, eine Abteilungsleiterin oder einen Abteilungsleiter, eine Koordinatorin oder einen Koordinator oder im Ausnahmefall einer anderen Lehrkraft übertragen (§ 89 Absatz l Satz 5). Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden. Für klassenübergreifende Angelegenheiten können mehrere Klassenkonferenzen durch Beschluss der Schulkonferenz zusammengelegt werden (§ 61, Absatz 5, letzter Satz).

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Die Aufgaben der Klassen- bzw. Halbjahreskonferenz
Nach § 61 Absatz l haben die Klassenkonferenz und die Halbjahreskonferenz folgende Aufgaben:

1.)
Beratung über alle Angelegenheiten, die für die gemeinsame Arbeit in der Klasse von wesentlicher Bedeutung sind. Dazu gehören insbesondere
die fachliche und pädagogische Koordination der Fachlehrerinnen und Fachlehrer,
Grundsätze für den Umfang und die Verteilung der Hausaufgaben und
Grundsätze für den Umfang und die Verteilung der schriftlichen Arbeiten.
Weitere Beispiele sind die Vorbereitung von Klassenfahrten, Projekttagen und an- deren Veranstaltungen der Klasse, also Vorhaben, die das Lernen und Arbeiten in der Klasse betreffen.
Die Einbeziehung der Klassenelternvertretung und (ab Jahrgangsstufe 5) der Klassensprecher/innen in die Beratung dieser Themen zielt auf die Förderung der Bereitschaft zur Übernahme von Verantwortung für das Schulleben bei allen Beteiligten, auf Transparenz der Entscheidungsabläufe und auf Akzeptanz der pädagogischen Arbeit in der Schule. Die Ergebnisse der Beratungen sollen bei anstehenden Entscheidungen von den jeweils zuständigen Gremien oder Lehrkräften berücksichtigt werden.

2.) Beschlussfassung über
die Ordnungsmaßnahmen " Schriftlicher Verweis" und "Ausschluss vom Unterricht oder von einer Schulfahrt" (§ 49 Absatz 4 Satz 2 Nummer l und 2),
Anträge an die Lehrerkonferenz auf die Ordnungsmaßnahme "Umsetzung in eine Parallelklasse" oder "Androhung der Überweisung in eine andere Schule mit dem gleichen Bildungsabschluss" (§ 49 Absatz 4 Satz 2 Nummer 5 und 4),
Anträge an die Lehrerkonferenz auf die Ordnungsmaßnahme " Überweisung in eine andere Schule" und Ent- lassung aus der Schule (§ 49 Absatz 4 Satz 2 Nummer 5 und 6).

Die Teilnahme der Klassensprecher/innen bzw. der Schulstufensprecher/innen sowie der Klassen-Elternvertreter/innen an der Beratung und Beschlussfassung über Ordnungsmaßnahmen ist an die Bedingung geknüpft, dass sowohl die betroffene Schülerin oder der betroffene Schüler als auch deren Erziehungsberechtigte dies ausdrücklich wünschen und schutzwürdige Interessen eines Dritten nicht entgegenstehen (§ 61 Absatz 2 Satz 4). Damit wird berücksichtigt, dass im Zusammenhang mit der Beschlussfassung über Ordnungsmaßnahmen sensible persönliche Daten aus dem Umfeld der Schülerin oder des Schülers erörtert werden könnten).

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Wie und wann wird die Klassenkonferenz einberufen?
Die Klassenkonferenz wird von der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer einberufen. Absprachen über die Organisation und Koordination des Unterrichts in den einzelnen Fächern sollten zu Beginn jedes Schulhalbjahres getroffen werden.
Wichtig ist, dass für die Zusammenkunft der Klassenkonferenz ein Zeitpunkt gefunden wird, an dem alle Mitglieder teilnehmen können. Die Wahl zur Elternvertretung darf nicht davon abhängig gemacht werden, ob die Mutter oder der Vater auch Vormittags- oder Nachmittagstermine wahrnehmen kann (in anderen Bundesländern ist die Teilnahme der Schüler- und Elternvertretung an Klassenkonferenzen ab 18.00 Uhr selbstverständlich). Die Schulkonferenz kann Geschäftsordnungsregelungen für die Einberufung, Durchführung und die Terminierung von Klassenkonferenzen beschließen.

Empfehlungen für Klassenkonferenzen
(Auszug aus der Vorlage des SchulInformations-Zentrums Hamburg "SIZ")
Zur Verbesserung der Zusammenarbeit der Mitglieder der Klassenkonferenz haben die Elternkammer, die Lehrerkammer und die Schülerkammer im September 1999 gemeinsame "Empfehlungen für Klassenkonferenzen" veröffentlicht. Sie geben Hinweise für die Durchführung von Klassenkonferenzen und dort zu behandelnde Themen wie:
Aktuelles - Rückblick und Ausblick auf die pädagogische Arbeit in der Klasse, gegebenenfalls langfristiger Unterrichtsausfall...;
• Unterrichtsinhalte - Abstimmung zwischen den Fächern;
• Unterrichtsformen - fächerverbindender Unterricht, Projektunterricht, Einsatz von Medien ...;
• Leistungsbewertung - Bewertung schriftlicher und mündlicher Leistungen, formale Anforderungen ...;
• Einhalten von Regeln - Konsequenzen bei Regel Verletzungen;
• Mitwirkung der Eltern - Unterstützung bei der Bewältigung des Erziehungsauftrags der Schule;
• Sicherung eines kontinuierlichen Informationsflusses;
finanzielle Angelegenheiten - Klassenfahrten, Kulturveranstaltungen, Unterrichtsmittel ...

INFO: Termine müssen so geplant werden, dass auch berufstätige Klassen-Elternvertreter/innen daran teilnehmen können. Die Klassenkonferenz hat mindestens zweimal im Jahr zu tagen.

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Die Mitwirkungsgremien der Schülerinnen und Schüler
Wahl der Schüler/innenvertreter
Die Schülerinnen und Schüler jeder Klasse wählen spätestens vier Wochen nach Beginn eines neuen Schuljahres für dessen Dauer in geheimer Wahl zwei gleichberechtigte Klassensprecher/innen und deren Vertreter/innen. Ab Jahrgangsstufe 5 sind die Klassensprecher/innen Mitglieder der Klassenkonferenz und wirken an der Beratung und Beschlussfassung über alle Angelegenheiten mit, die für die gemeinsame Arbeit in der Klasse von Bedeutung sind.
Die Sprecherinnen und Sprecher aller Klassen der Sekundarstufen l und II bilden gemeinsam mit den nach gewählten Schulsprecherinnen und Schulsprechern und den Vertreterinnen und Vertretern im Kreisschülerrat den Rat der Schülerinnen und Schüler (Schülerrat) der Schule.
Für Schülerinnen und Schüler der Grundschule können durch Beschluss der Schulkonferenz alters- und entwicklungsgemäße Formen der Mitwirkung an der Gestaltung des Unterrichts und des Schullebens eingerichtet werden. Die Schülerräte aller Schulen eines Schulkreises wählen ihre Vertreterinnen und Vertreter im Kreisschülerrat sowie ihre Vertreter/innen in der Schülerkammer.

Recht auf Akteneinsicht
Die Schul-Datenschutzverordnung regelt auch das Recht auf Akteneinsicht und Auskunftserteilung. Dieses Recht wird bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern durch deren Erziehungsberechtigte wahrgenommen. Schülerinnen und Schüler, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können das Auskunfts- und Akteneinsichtsrecht ohne Zustimmung ihrer Erziehungsberechtigten wahrnehmen. Den Erziehungsberechtigten ist es allerdings möglich, durch eine Erklärung gegenüber der Schulleitung zu widersprechen.

In der Schul-Datenschutzverordnung Hamburg heißt es dazu:
Der Antrag auf Einsichtnahme in Schülerakten sowie der Antrag auf Auskunftserteilung über die in Akten der Schule enthaltenen personenbezogenen Daten sind über das Schulsekretariat an die Schulleitung zu richten. Sofern die Schulleitung es im Einzelfall für erforderlich hält, kann sie die Erziehungsberechtigten auf ihr Widerspruchsrecht ausdrücklich hinweisen. Die Entscheidung über eine teilweise oder vollständige Versagung der Akteneinsicht und Auskunft trifft die Schulleitung. Soweit die Akteneinsicht versagt wird, soll der Inhalt der Akte nach Möglichkeit durch eine Lehrkraft vermittelt werden. Die Gründe für die Versagung der Akteneinsicht oder der Auskunft sind aktenkundig zu machen.

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Erziehungs + Ordnungsmaßnahmen
Grundlegendes bei Erziehungskonflikten in der Schule
Wichtige Erziehungsmaßnahmen werden in der Schülerakte dokumentiert. Soweit fortgesetzte Erziehungsschwierigkeiten auftreten, ist die fördernde Beratung, Betreuung und Hilfestellung durch die Beratungslehrerin oder den Beratungslehrer, den Schulberatungsdienst oder die Schulsozialbetreuung zu veranlassen. Sind von Schülerinnen und Schülern an der Schule Handlungen im Sinne strafrechtlicher Bestimmungen von einiger Bedeutung begangen worden, informiert die Schulleitung die Polizei, sofern dem nicht gewichtige pädagogische Gründe im Einzelfall entgegenstehen.

Verbot der Züchtigung und entwürdigender Erziehungsmaßnahmen
Das Verbot der körperlichen Züchtigung sowie anderer entwürdigender Erziehungsmaßnahmen hat eine eigene schulgesetzliche Grundlage. Als entwürdigend anzusehen ist zum Beispiel, eine Schülerin oder einen Schüler in die Ecke zu stellen oder mechanische Strafarbeiten wie seitenweises Abschreiben von Texten oder vielfaches Schreiben desselben Wortes aufzugeben, auch wenn dies als Übungsarbeit deklariert ist.

Voraussetzungen für den Erlass förmlicher Ordnungsmaßnahmen
Ordnungsmaßnahmen sind Einzelakte, die in die Grundrechtssphäre der Schülerin oder des Schülers eingreifen. Sie sind daher als Verwaltungsakte anzusehen, die mit einem Widerspruch und gegebenenfalls einer Klage vor dem Verwaltungsgericht angefochten werden können. Ordnungsmaßnahmen werden nicht im laufenden Unterrichtsbetrieb verfügt, sondern ergehen in einem förmlichen Verfahren. Da Ordnungsmaßnahmen sich nicht immer trennscharf von Erziehungsmaßnahmen abgrenzen lassen, hat der Gesetzgeber abschließend festgelegt, welche Maßnahmen als förmliche Ordnungsmaßnahmen zulässig sind.

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Der Katalog der förmlichen Ordnungsmaßnahmen umfasst in den Sekundarstufen l und II:
1. schriftlicher Verweis,
2. Ausschluss vom Unterricht für einen bis höchstens zehn Unterrichtstage oder von einer Schulfahrt,
3. Umsetzung in eine Parallelklasse oder eine entsprechende organisatorische Gliederung,
4. Androhung der Überweisung in eine andere Schule mit dem gleichen Bildungsabschluss,
5. Überweisung in eine andere Schule mit dem gleichen Bildungsabschluss,
6. Entlassung aus der allgemein bildenden Schule, soweit die Vollzeitschulpflicht erfüllt ist, und aus den Bildungsgängen der beruflichen Schulen, soweit die Berufsschulpflicht erfüllt ist.

Die Verhängung einer Ordnungsmaßnahme ist nur zulässig, wenn sie der Sicherung der Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Schule oder dem Schutz von beteiligten Personen dient. Zwar erfüllen Ordnungsmaßnahmen auch erzieherische Ziele: Sie sollen das Verhalten der Schülerin oder des Schülers beeinflussen. Im Vordergrund steht bei ihnen jedoch das Ziel, die auf schwerwiegenden Pflichtverletzungen beruhenden Beeinträchtigungen der Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Schule für die Zukunft zu verhindern. Schulen haben die Möglichkeit, Ordnungsmaßnahmen mit sozialen Aufgaben für die Schule zu verknüpfen. Hierzu werden Grundsätze in der Schulkonferenz beraten und beschlossen.

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Zuständigkeit
Die Zuständigkeiten für die Entscheidung über Ordnungsmaßnahmen sind geregelt. Die Regelungen sollen dazu beitragen, dass übergeordnete Aspekte wie die Folgen für die aufnehmenden Schulklassen und die Einheitlichkeit der Maßstäbe angemessen berücksichtigt werden. Danach entscheidet
die Klassenkonferenz über einen schriftlichen Verweis und einen Ausschluss vom Unterricht,
die Lehrerkonferenz oder ein von ihr zu wählender Ausschuss über die Umsetzung einer Schülerin oder eines Schülers in eine Parallelklasse, da die Wirkungen dieser Maßnahme nicht auf die Klasse begrenzt sind sowie über die Androhung der Überweisung in eine andere Schule mit dem gleichen Bildungsabschluss, und
die zuständige Behörde (also die Schulaufsicht) auf Antrag der Lehrerkonferenz oder eines von ihr zu wählenden Ausschusses über eine Überweisung oder Entlassung; Anträge der Lehrerkonferenz setzen einen entsprechenden Antrag der Klassenkonferenz voraus.

Bei der Verhängung von Ordnungsmaßnahmen (Überweisung in eine andere Schule oder Entlassung) prüft die zuständige Behörde, ob eine Unterrichtung des Jugendamtes geboten ist. Über die Verhängung dieser Ordnungsmaßnahmen sind auch die früheren Erziehungsberechtigten volljähriger Schülerinnen und Schüler zu unterrichten. Die Unterrichtung unterbleibt, wenn die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler widersprochen hat. Die volljährigen Schülerinnen und Schüler sind vor einer Bekanntgabe von Daten zum Zweck der Information durch die Schule auf das Widerspruchsrecht in geeigneter Form hinzuweisen, zum Beispiel durch einen Aushang in der Schule.

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Anhörung
Vor dem Erlass einer förmlichen Ordnungsmaßnahme sind die Schülerin oder der Schüler und deren Erziehungsberechtigte zu hören. Dies ist eine zwingende Verfahrensvoraussetzung. Die Durchführung und gegebenenfalls das Ergebnis der Anhörungen sind von der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer beziehungsweise der Schulleitung schriftlich zu dokumentieren, um im Streitfall nachgewiesen werden zu können.

An der Anhörung können die Schülerin oder der Schüler und die Erziehungsberechtigten eine zur Schule gehörende Person ihres Vertrauens beteiligen. Das kann eine Lehrkraft der Schule, eine Mitschülerin oder ein Mitschüler oder auch der Vater beziehungsweise die Mutter eines Mitschülers beziehungsweise einer Mitschülerin sein.

Vorläufige Suspendierung vom Schulbesuch
Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann in dringenden Fällen eine Schülerin oder einen Schüler vorläufig vom Schulbesuch suspendieren. Diese Befugnis ist an die Bedingung geknüpft, dass andernfalls die Aufrechterhaltung eines geordneten Schullebens nicht gewährleistet werden kann. Nach der Suspendierung muss die Schulleitung umgehend eine Entscheidung der zuständigen Stellen, etwa über Ordnungsmaßnahmen nach § 49 Absatz 4, herbeiführen. Die Höchstdauer einer vorläufigen Beurlaubung beträgt zehn Unterrichtstage. Widerspruch und Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht haben keine aufschiebende Wirkung.

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Rechtsbehelfe gegen schulische Entscheidungen
Im Laufe eines Schuljahres werden in der Schule eine Vielzahl von Maßnahmen durchgeführt und Entscheidungen getroffen, die unmittelbar die Schülerinnen und Schüler betreffen wie zum Beispiel Einschulung, Eintragungen ins Klassenbuch, Noten im Unterricht für mündliche oder schriftliche Leistungen, Befreiung vom Unterricht, Ordnungsmaßnahmen, Festsetzung der Halbjahres- und Jahresnoten und Einstufung in Kurse.
Bezweifeln Schülerinnen und Schüler oder deren Eltern die Richtigkeit einer Entscheidung oder sind sie mit ihr nicht einverstanden, so können sie eine Überprüfung der Entscheidung fordern. Grundsätzlich unterliegt jede schulische Entscheidung einer Überprüfung.
Es gibt vier Möglichkeiten, die Überprüfung einer schulischen Maßnahme zu veranlassen:

1. Gegenvorstellung
Mit einer »Gegenvorstellung« erreichen die betroffenen Schülerinnen und Schüler beziehungsweise deren Eltern, dass sich die Stelle, die die Entscheidung getroffen hat, erneut mit der Angelegenheit befassen und die getroffene Entscheidung überprüfen muss. Richtet sich die Gegenvorstellung gegen eine Entscheidung der Schule, wird sie von der Schule beziehungsweise der Schulleitung bearbeitet; richtet sie sich gegen eine Entscheidung der Schulaufsicht, ist diese zuständig.

2. (Sach-) Beschwerde
Mit einer »Sachbeschwerde« richten sich die Betroffenen an die nächsthöhere Verwaltungsebene: Richtet sich die Beschwerde gegen eine Entscheidung der Schule, wird sie von der Schulaufsicht bearbeitet; richtet sie sich gegen eine Entscheidung der Schulaufsicht, ist die jeweilige Abteilungsleitung zuständig.

3. Dienstaufsichtsbeschwerde
Eine »Dienstaufsichtsbeschwerde« richtet sich gegen das persönliche Verhalten einer Lehrkraft oder eines sonstigen Mitarbeiters beziehungsweise einer sonstigen Mitarbeiterin der Schule. Alle Dienstaufsichtsbeschwerden werden zentral von der Personalabteilung im Amt für Verwaltung der Bildungsbehörde bearbeitet.

4. Widerspruch
Legen die Betroffenen »Widerspruch« ein, wird die Angelegenheit dem Widerspruchsausschuss zur Bearbeitung übergeben. Der Widerspruchsausschuss wird bei der Rechtsabteilung im Amt für Verwaltung gebildet Und überprüft die angegriffene Entscheidung in einem förmlichen und bei Zurückweisung kostenpflichtigen Verfahren.

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Verwaltungsakt: ja oder nein?
Nicht alle schulischen Entscheidungen sind Verwaltungsakte. Die Unterscheidung ist wichtig, weil nur gegen Verwaltungsakte Widerspruch eingelegt werden kann. Ein Verwaltungsakt ist gemäß § 35 Satz l des Verwaltungsverfahrensgesetzes jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.
Für den schulischen Bereich ist oftmals die Fragestellung entscheidend, ob die angegriffene Entscheidung tatsächlich Rechtswirkung nach außen hat. Die Abgrenzung kann im Einzelfall schwierig sein, jedoch ist die Zuordnung durch eine langjährige gefestigte Rechtsprechung im Grundsatz eindeutig.
Verwaltungakte sind zum Beispiel:
Einschulung bzw. Ablehnung der Aufnahme,
Ein- und Umstufung in Fachleistungskurse,
Nichtversetzung,, Prüfungsentscheidungen
Abgangs- und Abschlusszeugnis,
Um- und Abschulung,
Ordnungsmaßnahmen.

Widerspruchsausschuss
Der Widerspruchsausschuss besteht aus einer Juristin oder einem Juristen der Rechtsabteilung im Amt für Verwaltung als Vorsitzendem Mitglied und zwei ehrenamtlichen beisitzenden Mitgliedern. Das versitzende Mitglied kann allein entscheiden, wenn es die Angelegenheit nach Lage der Akten für entscheidungsreif hält; ansonsten entscheidet der Widerspruchsausschuss nach einer Widerspruchssitzung. Wird auch die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Widerspruchsausschusses bezweifelt, haben die Betroffenen die Möglichkeit, Klage beim Verwaltungsgericht einzureichen.

Widerspruch: Wer trägt die Kosten?
Ein ganz oder teilweise erfolgloses Widerspruchsverfahren ist gebührenpflichtig. Die Gebühr beträgt nach der Gebührenordnung für das Staatliche Schulwesen zurzeit zwischen 31,- und 256,- Büro. Sie ist für den Einzelfall innerhalb dieses Rahmens nach den entstandenen Kosten und dem Schwierigkeitsgrad festzusetzen.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass die gesetzlich festgelegte Entschädigung der beiden Beisitzer je Sitzungstag bereits 42,- Euro ausmacht. Die Gebühr braucht nicht erhoben zu werden, wenn der Widerspruch vor der Entscheidung des Widerspruchsausschusses zurückgenommen wird, beziehungsweise weil die Erziehungsberechtigten im Verfahren von der Richtigkeit der Entscheidung der Schule überzeugt worden sind.

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